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ZUVER GmbH
Lindenstr 48 - 52
40233 Düsseldorf
Tel. +49 (0)2104 - 2029837
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AGB

1. Geltungsbereich
Diese Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind Bestandteil unserer Verträge über Warenlieferungen. Es gelten jeweils die AGB in der aktuell geltenden Fassung. Bei dauerhaften Geschäftsbeziehungen liegen bei jedem einzelnen Vertragsschluss jeweils die aktuell geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde. Im elektronischen Rechtsverkehr gelten zusätzlich unsere rechtlichen Hinweise und Bedingungen, die sich aus dem Internetauftritt www.zuver–gmbh.com ergeben. Im Falle von Kollisionen gelten zwischen den Regelungen als Rangfolge:
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen
2. Die gesetzlichen Regelungen
Einkaufsbedingungen unserer Kunden oder sonstiger AGB unserer Geschäftspartner sind, soweit sie mit diesen AGB oder unseren sonstigen Geschäftsbedingungen im Widerspruch stehen, für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

2. Vertragsschluss
Verträge sind erst dann geschlossen und für uns verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind oder die Lieferung erfolgt ist. Unsere Außendienstmitarbeiter sind nur zur Vermittlung von Aufträgen befugt. Ein Auftrag gilt erst dann als angenommen, wenn er von unserer Hauptverwaltung schriftlich bestätigt worden ist oder die Ware ausgeliefert wurde.
Individuelle Erklärungen, Auskünfte, Ratschläge, Empfehlungen, Zusicherungen oder Garantien für unsere Waren, Angaben über besondere Rabatte, Boni, Lieferfristen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung unserer Hauptverwaltung, es sei denn, dass für mündliche Erklärungen nach Handelsrecht oder Rechtsscheingrundsätzen Vertretungsmacht anzunehmen ist.

3. Angebote
Unsere Angebote sind freibleibend. Technische Angaben, Abbildungen in unseren Katalogen, Produktbeschreibungen und dergleichen sind unverbindlich.

4. Preise
Die von uns in Katalogen etc. angegebenen Preise sind unverbindlich. Es gelten als Preise die von uns mit der Auftragsbestätigung angegebenen Preise. Die Preise sind exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer. In den Preisen sind in jedem Falle nicht die Verpackungs-, Fracht- und Be- und Entladekosten sowie Kosten für eine Transportversicherung sowie Zölle und sonstige Abgaben enthalten.

5. Eigentumsvorbehalt und Sicherungen
Unsere Lieferungen erfolgen einschließlich etwaiger Zugaben („Naturalrabatte“) unter Eigentumsvorbehalt. Das heißt, dass die gelieferte Ware inklusive eventueller Zugaben bis zur Erfüllung unserer Zahlungsansprüche in unserem Eigentum verbleiben, auch wenn sie dem Kunden übergeben wurden. Ein Weiterverkauf der Vorbehaltsware vor Erfüllung unserer Zahlungsansprüche ist nur Wiederverkäufern im ordnungsgemäßen Geschäftsgang unter Eigentumsvorbehalt gestattet. Die Vorbehaltsware ist pfleglich zu behandeln und darf nur bestimmungsgemäß verwendet werden. Insbesondere darf sie ohne Offenlegung der Eigentumsverhältnisse an Dritte weder verpfändet noch übereignet werden.

6. Zahlungen
Zahlungen sind spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung zu leisten. Spätestens nach Ablauf dieser Frist befindet sich der Kunde automatisch in Zahlungsverzug und macht sich schadenersatzpflichtig. Zahlungen innerhalb von 14 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung können mit 2 % skontiert werden. Skonto wird nur auf den reinen Warenwert gewährt. Soweit individuelle Zahlungsfristen vereinbart worden sind, ist eine Skontierung nicht möglich und der vereinbarte Fälligkeitstermin maßgeblich. Kunden, die sich uns gegenüber aus anderen Lieferungen oder Leistungen im Zahlungsverzug befinden, sind unabhängig von dem Vorstehenden nicht zum Skontoabzug berechtigt. Bei Zahlungsverzug wird die offene Forderung mit 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins der EZB verzinst. Uns zu Zahlungszwecken übergebene Schecks und/oder Wechsel behalten wir uns vor, anzunehmen. In jedem Fall nehmen wir Schecks und/oder Wechsel nur erfüllungshalber an. Wir übernehmen keine Gewähr für rechtzeitige Vorlegung und/oder Protesterhebung. Diskontspesen sind zu vergüten. Das Sicherungseigentum erlischt erst mit vorbehaltloser Gutschrift des Nennbetrages des Schecks bzw. Wechsels auf unseren Geschäftskonten. Kunden haben die von uns ausgestellten Auftragsbestätigungen und/oder Rechnungen unverzüglich im Sinne der §§ 377, 78 HGB zu überprüfen und etwaige Fehler anzuzeigen. Wurde mit dem Kunden ein individuelles Zahlungsziel vereinbart, so ist dies hinfällig, sobald sich der Kunde in Zahlungsverzug befindet. Die Forderung ist dann sofort zur Zahlung fällig. Dies gilt auch bei Nichteinhaltung von Zahlungszielen aus anderweitigen Geschäften zwischen uns und dem Kunden. Bei Nichteinlösung von Schecks oder Wechseln, bei Zahlungseinstellung oder bei Einleitung eines der Schuldenregelung dienenden Verfahrens werden unsere sämtlichen Forderungen, auch wenn sie gestundet sind oder wenn Ratenzahlung vereinbart wurde, sofort zur Zahlung fällig.

7. Aufrechnungsverbot/Zurückbehaltungsrecht
Gegen unsere Zahlungsansprüche können unsere Kunden nur aufrechnen, soweit ihr Gegenanspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes ist ausgeschlossen, soweit es nicht ein Zurückbehaltungsrecht gem. § 320 BGB ist oder das Zurückbehaltungsrecht auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

8. Lieferung / Annahme
Für Art und Umfang der Lieferung oder Leistung ist allein unsere Auftragsbestätigung maßgeblich. Sind Liefer- bzw. Leistungsfristen oder -termine nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart, gilt eine handelsübliche Frist. Die Liefer- und Leistungsfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Ausführungs-Einzelheiten. Lieferfristen und -termine beziehen sich auf den Zeitpunkt der Absendung ab Lager oder ab Werk; sie gelten mit der Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden oder Verschulden unseres Lieferanten nicht rechtzeitig abgesandt werden kann. Sind wir aus von uns nicht zu vertretenden Umständen, insbesondere infolge eigener Nichtbelieferung, begrenzten Vorrats oder außergewöhnlicher Ereignisse nicht in der Lage, Liefer- bzw. Leistungsfristen oder -termine einzuhalten, so werden diese angemessen verlängert; stattdessen können wir vom Vertrag zurücktreten, ohne dass hierdurch Schadensersatzansprüche entstünden. Der Besteller kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern bzw. leisten wollen. Erklären wir uns nicht, so kann der Besteller zurücktreten. Teillieferungen sind zulässig.

Nimmt der Kunde die Ware nicht ab, so können wir dem Kunden eine Abnahmefrist von 10 Tagen setzen. Verweigert der Kunde dann immer noch die Abnahme, können wir vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz i.H.v. 15 % des Nettokaufpreises ohne weiteren Nachweis fordern. Diese Schadenersatzanspruch reduziert sich, wenn der Kunde nachweist, dass uns ein Schaden überhaupt nicht oder nur in wesentlich geringerem Umfang entstanden ist.

9. Verpackung
Unsere Kunden verzichten auf die Rückgabe von Verpackungen und werden diese ordnungsgemäß entsorgen. Andernfalls akzeptiert er eine Nachbelastung von 2 % des
Kaufpreises. Dies gilt nicht für Verpackungsmaterial, dass einem Pfand und/oder Tauschsystem unterliegt und demgemäß zurückgeliefert bzw. verrechnet wird.

10. Mangelhaftung (Gewährleistung)
Für Mängel - einschließlich des Fehlens zugesicherter Eigenschaften – haften wir wie folgt:

  1. Mängel - auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften – sind unverzüglich nach Entdecken unter genauer Angabe der Art der Beanstandung schriftlich zu rügen. Rügen offensichtlicher Mängel sind nach Ablauf von 14 Tagen nach Ankunft der Lieferung am Bestimmungsort bzw. nach Ausführung der Leistung ausgeschlossen.
  2. Wir bessern alle diejenigen Teile aus oder liefern sie nach unserer Wahl neu, die innerhalb der Gewährleistungszeit nachweislich infolge eines vor Gefahrübergang liegenden Umstandes unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt werden. Desgleichen werden im Zeitpunkt der Abnahme vorhandene Mängel an von uns ausgeführten Leistungen innerhalb der Gewährleistungszeit unentgeltlich nachgebessert. Ausgebaute Teile werden unser Eigentum.
  3. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Ein Anspruch auf Ersatzlieferung besteht nicht. Weitere Ansprüche, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefer- oder Leistungsgegenstand selbst entstanden sind, sind - soweit gesetzlich zulässig - ausgeschlossen.
  4. Bei Lieferung nicht neu hergestellter Sachen ist jede Gewährleistung ausgeschlossen, es sei denn, dass eine zugesicherte Eigenschaft fehlt.
  5. Die Gewährleistungsfrist beträgt unabhängig vom Vertragstyp 12 Monate ab Auslieferung der Ware bzw. Abnahme der Leistung. Für Nachbesserungsarbeiten und für bei Nachbesserungsarbeiten eingebaute Teile sowie für Ersatzstücke wird in gleicher Weise Gewähr geleistet wie für den ursprünglichen Lieferungs- bzw. Leistungsgegenstand, jedoch besteht die Gewährleistung nur bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist für den ursprünglichen Gegenstand.
  6. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind natürlicher Verschleiß und Beschädigungen durch unsachgemäße Behandlung. Die Gewährleistungsansprüche erlöschen, wenn dem Liefergegenstand beigegebene Benutzungsvorschriften verletzt werden oder von fremder Seite Änderungs- oder Reparaturarbeiten an dem Liefergegenstand ausgeführt oder Teile fremder Herkunft eingebaut werden.

11. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl
Ist der Besteller Kaufmann, so ist Erfüllungsort für unsere Lieferungen bei Lieferung ab Werk das Lieferwerk, ab Lager das Lager. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter ausdrücklichem Ausschluss des UN Kaufrechts. Im Kaufmännischen Verkehr ist unser Erfüllungsort für die Erfüllung sämtlicher Ansprüche Düsseldorf. Weiterhin ist im kaufmännischen Verkehr Gerichtsstand Düsseldorf, soweit nicht ein anderer Gerichtsstand gesetzlich vorgeschrieben ist.

12. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame oder nichtige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem gewollten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Dasselbe gilt im Fall einer Regelungslücke.